Unterschrift

Unterschrift

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Un|ter|schrift ['ʊntɐʃrɪft], die; -, -en:
zum Zeichen der Bestätigung, des Einverständnisses o. Ä. eigenhändig unter ein Schriftstück, einen Text geschriebener Name:
eine schöne, unleserliche Unterschrift; seine Unterschrift unter etwas setzen; jmds. Unterschrift nachahmen, fälschen; der Antrag ist ohne Unterschrift nicht gültig; ihre Unterschrift kann man nicht lesen.
Syn.: Autogramm, Signatur.
Zus.: Bildunterschrift, Blankounterschrift.

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Ụn|ter|schrift 〈f. 20Namenszug unter einem Schriftstück, einer Zeichnung usw. ● ich musste meine \Unterschrift von der Polizei, von einem Notar beglaubigen lassen; er hat seine \Unterschrift daruntergesetzt, gegeben; die \Unterschrift ist nicht zu entziffern, zu lesen; seine \Unterschrift für etwas geben einer Sache schriftlich zustimmen; \Unterschriften sammeln (für eine Resolution, einen Aufruf); die Mitteilung trägt seine \Unterschrift; die \Unterschrift verweigern; jmdm. einen Brief zur \Unterschrift vorlegen [→ unterschreiben]

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Ụn|ter|schrift , die; -, -en:
1. zum Zeichen der Bestätigung, des Einverständnisses o. Ä. eigenhändig unter ein Schriftstück, einen Text geschriebener Name:
seine U. unter etw. setzen;
eine U. leisten (nachdrücklich; unterschreiben);
etw. durch seine U. beglaubigen;
jmdm. etw. zur U. (zum Unterschreiben) vorlegen.
2. Kurzf. von Bildunterschrift.

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I
Unterschrift,
 
der Namenszug; im Recht der zum Zeichen des Einverständnisses mit dem Inhalt unter eine Urkunde gesetzte, eigenhändig geschriebene Name einer Person. Abkürzungen, wie Paraphen, werden nicht als Unterschriften angesehen. Vornamen oder Pseudonyme sind Unterschriften, wenn sie die Identifizierung der Person erlauben (praktisch bedeutsam z. B. bei Testamenten). Zwar ist nicht erforderlich, dass eine Unterschrift lesbar ist, sie muss jedoch individuelle Züge tragen; so genügt z. B. ein irgendwie gearteter unleserlicher »Schriftzug«, mit dem eine Rechtsmittelschrift versehen ist, zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels nicht. Soweit vom Gesetz nicht als Ausnahme zugelassen (z. B. bei Inhaberschuldverschreibungen), sind nicht eigenhändig vollzogene Unterschriften, z. B. Stempelunterschriften oder Faksimileunterschriften, keine Unterschriften. Blankounterschriften (Unterzeichnungen unvollständig ausgefüllter Dokumente) sind zwar zulässig; die abredewidrige Ausfüllung des Blanketts berechtigt aber zur Anfechtung. Keine beweiskräftige Unterschrift ist die »Oberschrift«, wie sie v. a. auf Überweisungsformularen von Banken oberhalb des eigentlichen Erklärungsraums eingeführt wurde. Eine blanko geleistete Oberschrift begründet nicht den Rechtsschein, dass die darunter stehende Erklärung vom Aussteller herrührt, sodass der Blankettgeber ein abredewidrig ausgefülltes Blankett ebenfalls nicht gegen sich gelten zu lassen braucht (so der BGH).
II
Unterschrift
 
[engl. signature], bei der elektronischen Post (E-Mail) Synonym für digitale Signatur.

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Ụn|ter|schrift, die; -, -en: 1. zum Zeichen der Bestätigung, des Einverständnisses o. Ä. eigenhändig unter ein Schriftstück, einen Text geschriebener Name: eine schöne, unleserliche U.; seine U. unter etw. setzen; jmds. U. nachahmen, fälschen; er muss seine U. beglaubigen lassen; seine U. verweigern, für etw. geben; -en sammeln; ein Schriftstück ..., das weder die U. eines Vereinsvorstandes noch einer staatlich anerkannten kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Korporation trug (Musil, Mann 226); Herr Heßreiter, mit einem Gänsekiel, ... vollzog die U. (Feuchtwanger, Erfolg 624); er muss das quittieren ... er leistet noch zwei -en (nachdrücklich; unterschreibt noch zweimal; Hohmann, Engel 43); etw. durch seine U. beglaubigen; jmdm. etw. zur U. (zum Unterschreiben) vorlegen. 2. kurz für ↑Bildunterschrift.

Universal-Lexikon. 2012.

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